Barrierefreiheit ist längst kein „Nice-to-have“ mehr. In Österreich gilt seit 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Damit wurde die EU-Richtlinie 2019/882 – der sogenannte European Accessibility Act – national umgesetzt. Für viele Unternehmen bedeutet das: Digitale Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen gut genutzt werden können. Besonders relevant ist das für Webshops, Buchungsplattformen, E-Banking, digitale Ticketdienste und andere Online-Dienstleistungen für Verbraucher:innen. Dieser Beitrag erklärt, was auf Betriebe zukommt, welche Websites tatsächlich betroffen sind – und warum barrierefreie Webentwicklung auch abseits der gesetzlichen Pflicht sinnvoll ist.
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Warum Barrierefreiheit jetzt stärker in den Fokus rückt
Die Idee hinter dem Barrierefreiheitsgesetz ist einfach: Digitale Produkte und Dienstleistungen sollen für möglichst viele Menschen zugänglich sein – unabhängig davon, ob jemand mit Screenreader, Tastatur, Sprachausgabe, Vergrößerungssoftware oder anderen Hilfsmitteln arbeitet. Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen. Auch ältere Nutzer:innen, Personen mit temporären Einschränkungen oder Menschen, die Websites unterwegs am Smartphone nutzen, profitieren von klaren Strukturen, guten Kontrasten und verständlicher Bedienung.
Für Unternehmen geht es daher nicht nur um rechtliche Vorgaben. Eine barrierearme Website ist oft übersichtlicher, besser bedienbar und insgesamt professioneller. Wer digitale Barrieren reduziert, verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher:innen.
Gilt das BaFG für jede Website in Österreich?
Nein. Genau hier liegt ein wichtiger Unterschied zu vielen vereinfachten Darstellungen. Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verpflichtet nicht pauschal jede Website zur vollständigen Barrierefreiheit. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher:innen angeboten oder erbracht wird.
Besonders relevant ist das BaFG für Websites und Apps, über die Verbraucher:innen online etwas kaufen, buchen, bestellen oder einen Vertrag abschließen können. Dazu zählen zum Beispiel Webshops, Online-Buchungssysteme, Ticketplattformen oder verbindliche Terminbuchungen. Reine Informationsseiten ohne Bestell-, Buchungs- oder Vertragsabschlussmöglichkeit fallen in der Regel nicht unter das BaFG. Bei Kontaktformularen ist die rechtliche Bewertung nicht immer eindeutig, weshalb eine barrierefreie Umsetzung solcher Formulare trotzdem empfehlenswert ist.
Welche Branchen besonders betroffen sind
Das BaFG betrifft vor allem Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbieten. Besonders relevant ist es für:
- E-Commerce & Onlineshops: von der Produktsuche über den Warenkorb bis zum Checkout.
- Online-Buchungen: etwa Hotelbuchungen, Reisebuchungen, verbindliche Terminbuchungen oder Gutscheinbestellungen.
- Banken & Finanzdienstleister: insbesondere E-Banking und digitale Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen.
- Telekommunikation: digitale Kommunikationsdienste, Kundenportale und Apps.
- Personenverkehr & Ticketing: Websites, Apps, Fahrpläne, Buchungssysteme und elektronische Tickets.
- E-Books & digitale Medienangebote: sofern sie in den Anwendungsbereich des BaFG fallen.
👉 Für Unternehmen, die ohnehin einen Relaunch, einen neuen Webshop oder eine digitale Buchungsstrecke planen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken. Nachträgliche Korrekturen sind meist aufwendiger als eine saubere Umsetzung im Zuge eines neuen Projekts.
Die wichtigsten Anforderungen des BaFG
Für betroffene digitale Dienstleistungen müssen Inhalte und Funktionen so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. In der Praxis orientiert sich die technische Umsetzung häufig an der europäischen Norm EN 301 549 sowie an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Viele Kriterien überschneiden sich mit WCAG-Anforderungen, etwa bei Kontrasten, Tastaturbedienung, Alternativtexten oder verständlicher Struktur.
Zu den wichtigsten Anforderungen zählen unter anderem:
- Bedienbarkeit per Tastatur: wichtige Funktionen dürfen nicht nur mit der Maus nutzbar sein.
- Ausreichende Farbkontraste: Texte, Buttons und Bedienelemente müssen gut lesbar sein.
- Klare Überschriftenstruktur: Inhalte müssen logisch aufgebaut und für Screenreader verständlich sein.
- Alternativtexte für Bilder: relevante Bilder benötigen sinnvolle Alt-Texte.
- Beschriftete Formulare: Eingabefelder, Fehlermeldungen und Hinweise müssen eindeutig sein.
- Untertitel oder Alternativen für Medien: relevante Video- und Audioinhalte sollten zugänglich aufbereitet werden.
- Verständliche Navigation: Menüs, Links und Buttons müssen klar erkennbar und nachvollziehbar sein.
- Responsive und skalierbare Darstellung: Inhalte müssen auch bei Zoom oder auf kleinen Bildschirmen nutzbar bleiben.
Für betroffene Dienstleistungen ist außerdem eine nachvollziehbare Information zur Konformität sinnvoll bzw. erforderlich. Diese beschreibt, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht vollständig barrierefrei sind.
Ausnahmen & Übergangsregelungen
Das BaFG sieht bestimmte Ausnahmen und Übergangsregelungen vor. Wichtig ist dabei vor allem die Unterscheidung zwischen Dienstleistungen und Produkten.
- Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BaFG ausgenommen.
- Produkte: Für Hersteller, Importeure oder Händler bestimmter Produkte können andere Pflichten gelten. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft nicht automatisch jede Produkttätigkeit.
- Webshops und Buchungsstrecken: Für digitale Dienstleistungen wie Webshops oder Online-Buchungen gilt das BaFG grundsätzlich für Leistungen, die seit dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
- Ältere Inhalte: Bestimmte vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte Inhalte, etwa ältere PDFs, Audio- oder Videoinhalte, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.
- Selbstbedienungsterminals: Für bereits eingesetzte Terminals bestehen längere Übergangsfristen, teilweise bis maximal 2040.
Auch wenn ein Unternehmen nicht direkt unter das BaFG fällt, kann Barrierefreiheit aus anderen Gründen relevant sein – etwa im Zusammenhang mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit, Qualität und Markenwirkung.
Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
Barrierefreiheit sollte nicht nur als Pflicht verstanden werden. Eine gut zugängliche Website bringt konkrete Vorteile:
- Mehr Reichweite: Inhalte werden für mehr Menschen nutzbar.
- Bessere Nutzererfahrung: klare Strukturen helfen allen Besucher:innen.
- Mehr Vertrauen: ein barrierearmer Webauftritt wirkt professionell und verantwortungsbewusst.
- Weniger Absprünge: verständliche Navigation und gut nutzbare Formulare erleichtern den Abschluss.
- SEO-Vorteile: saubere HTML-Strukturen, sinnvolle Überschriften und Alt-Texte unterstützen auch die Suchmaschinenoptimierung.

So setzen Unternehmen Barrierefreiheit praktisch um
Barrierefreiheit beginnt nicht erst beim fertigen Design. Sie sollte bereits in Konzeption, UX, Design, Entwicklung und Content-Erstellung berücksichtigt werden. Dadurch lassen sich viele Probleme vermeiden, bevor sie technisch aufwendig korrigiert werden müssen.
- Klare Schriften & Kontraste: Texte müssen auch bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen gut lesbar sein.
- Saubere HTML-Struktur: Überschriften, Listen, Links und Buttons sollten semantisch korrekt umgesetzt werden.
- Vergrößerbare Inhalte: Texte und Layouts dürfen bei Zoom nicht unbenutzbar werden.
- Alt-Texte & Medienalternativen: Bilder, Videos und Downloads sollten verständlich aufbereitet werden.
- Barrierefreie Formulare: Pflichtfelder, Fehlermeldungen und Beschriftungen müssen eindeutig sein.
- Tastaturbedienung testen: Navigation, Pop-ups, Menüs und Checkout-Prozesse müssen ohne Maus funktionieren.
- Screenreader berücksichtigen: Inhalte sollten auch mit assistiven Technologien nachvollziehbar sein.
- Verständliche Sprache: unnötig komplizierte Formulierungen erschweren die Nutzung.
Hilfreiche Werkzeuge für erste Prüfungen sind zum Beispiel WAVE, Lighthouse, axe DevTools, der Colour Contrast Analyser sowie Screenreader-Tests mit NVDA, JAWS oder VoiceOver. Automatische Tests ersetzen jedoch keine manuelle Prüfung, weil viele Barrieren erst im tatsächlichen Nutzungskontext sichtbar werden.
Fazit: Jetzt handeln statt später nachbessern
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz verändert die Anforderungen an viele digitale Angebote. Besonders Unternehmen mit Webshops, Buchungssystemen, Kundenportalen oder anderen B2C-Dienstleistungen sollten prüfen, ob ihre Website oder App unter das BaFG fällt. Wer frühzeitig handelt, reduziert rechtliche Risiken und verbessert gleichzeitig die Qualität seines digitalen Auftritts.
Barrierefreiheit ist daher nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Qualitätsmerkmal moderner Websites. Sie sorgt für bessere Bedienbarkeit, klare Strukturen, mehr Vertrauen und eine stärkere digitale Präsenz.
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